Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; Bedingungen des Kunden gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen.

1. Preis
Eine nach Vertragsschluss erfolgte Arbeitskosten -. Materialkosten- und Mehrwertsteuer-Erhöhung wird m gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

2. Fracht, Verpackung, Paletten
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkosten preis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an den liefernden Konz & Schaefer Handelsbetrieb abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Eine Bruch- oder Transportversicherung geht zu Lasten des Kunden. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind
vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

3. Lieferung frei Baustelle
Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20I -Lkw befahrbar sind. Das Abladen hat durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kraftfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten
aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden.

4. Lieferfrist
Ereignisse aller Art, die von der Konz & Schaefer Handel GmbH nicht verschuldet sind (Arbeitseinstellungen. Betriebsstörungen. Transportstörungen, Liefersperren und dgl.), entbinden die Konz & Schaefer Handel GmbH von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 3 Monate; kann der Kunde unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktraten: Geht die Konz & Schaefer Handel GmbH für die Bestellung eines Verbrauchers ein deckungsgleiches Geschäft ein, so wird rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung der Konz & Schaefer Handel GmbH ohne ihr Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.

5. Gewährleistung, Verjährung
Ist der Kauf er Unternehmer, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 HGB, Nr. 2 und 3 BGB; Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr.§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt.

6. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen. Da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Absenden der Mangelrüge. Für Kaufleute gilt§ 377 HGB. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualitat sind offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder verknickt werden. Andere Mangel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

7. Haftung
Die Konz & Schaefer Handel GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet die Konz & Schaefer Handel GmbH darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Der Kunde kann die Konz & Schaefer Handel GmbH in jedem Fall, in dem die Konz & Schaefer Handel GmbH haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Haftung der Konz & Schaefer Handel GmbH besteht nicht.

8. Zahlungen
Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.

9. Rückgaben
Rücklagen bedürfen der Zustimmung der Konz & Schaefer Handel GmbH. Nur einwandfreie, allgemein verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15 % ihres Wertes gutgeschrieben werden.

10. Aufbewahrungspflicht
Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese
als Unternehmer für seinen nicht unternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.

11. Lieferdatum
Soweit nichts anders angegeben, entspricht das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungsdatum.

12. Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung der Konz & Schaefer Handel GmbH nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche der Konz & Schaefer Handel GmbH kenn der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

13. Bau-Werksleistungen
Sind Bau-Werksleistungen auszuführen, so gelten dafür die Bestimmungen der VOB/B.

14. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist der Silz der verkaufenden Konz & Schaefer Handel GmbH, Heilbronn.

15. Internationaler Warenkauf
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11 .04.1980 (C ISG) findet keine Anwendung.

16. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und -überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt.

17. Eigentum
17.1 Die Konz & Schaefer Handel GmbH behält sich ihr Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor. Im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus
der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen. Verzugsschaden etc.). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Konz & Schaefer Handel GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
17.2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Konz & Schaefer Handel GmbH. Ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Konz & Schaefer Handel GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Konz & Schaefer Handel GmbH gehörender Ware erwirbt die Konz & Schaefer Handel GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehalt zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Konz & Schaefer Handel GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947. 946 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Konz & Schaefer Handel GmbH Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung. Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Konz & Schaefer Handel GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fallen, die im Eigentum oder Miteigentum der Konz E, Schaefer Handel GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
17.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht der Konz & Schaefer Handel GmbH gehörende Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltensware mit allen Nebenrechten ab: die Konz & Schaefer Handel GmbH nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Konz & Schaefer Handel GmbH zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35 % (10 % Wertabschlag, 4 %) § 171 || lns0, 5 % § 171 II lnsO und Umsatzsteuer – von derzeit 16 % – in jeweils gesetzlicher Höhe, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Konz & Schaefer Handel GmbH sieht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Konz & Schaefer Handel GmbH am Miteigentum entspricht. Abschnitt 17.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt: die Vorausabtretung gemäß Abschnitt 17.3 Setz 1 und 3 erstreckt sich auch die Saldoforderung.
17.4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die, gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entsprechende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschl. eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, ab; die Konz & Schaefer Handel GmbH nimmt die Abtretung an. Abschnitt 17.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
17.5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstellenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten ab; die Konz & Schaefer Handel GmbH nimmt die Abtretung an. Abschnitt 17.3. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
17.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen und Sinne der Abschnitt 17.3., 17.4. und 17.5. auf die Konz & Schaefer Handel GmbH tatsächlich übergeben. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
17.7. Die Konz & Schaefer Handel GmbH ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitte 17.3 , 17.4. und 17.5. abgetretenen Forderungen. Die Konz & Schaefer Handel GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Konz & Schaefer Handel GmbH hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, umfassend Auskunft zu erteilen, wobei es nicht ausreicht der Konz & Schaefer Handel GmbH Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese Abtretung anzuzeigen; die Konz & Schaefer Handel GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
17.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Konz & Schaefer Handel GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
17.9. Mit Zahlungseinstellung. Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 1 Nr. 1 lnsO) erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
17.10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % (1 O % Wertabschlag, 4 % § 171 | InsO, 5 % § 171 || lnsO und Umsatzsteuer – von derzeit 16 %, ab 1. 1. 2007 = 19 % n jeweils gesetzlicher Höhe), so ist die Konz & Schaefer Handel GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen dar Konz & Schaefer Handel GmbH aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

Stand 10.2006